Claude Code kann die App schreiben, aber ohne Werkzeuge nicht konform machen, und ein kosmetisches Banner, das es selbst erfindet, blockiert nichts.
Die Regel ist überall in der EU und im Vereinigten Königreich dieselbe: Ohne Zustimmung darf nichts über das unbedingt Notwendige hinaus auf dem Gerät eines Besuchers gespeichert oder von dort ausgelesen werden. Das ist Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie, und die Zustimmung muss der DSGVO-Definition von Einwilligung genügen: freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich, mit einer Ablehnung, die so einfach ist wie die Annahme. Das Vereinigte Königreich hält dieselbe Regel in PECR fest, mit engen Ausnahmen für risikoarme Statistiken seit dem 5. Februar 2026. Kalifornien und die anderen US-Bundesstaaten funktionieren umgekehrt: kein Opt-in, aber ein Opt-out-Link und Unterstützung für das Global-Privacy-Control-Signal.
Für eine Website folgen daraus drei Dinge. Analyse-, Werbe- und Social-Media-Skripte müssen auf eine Entscheidung warten. Die Entscheidung muss so aufgezeichnet werden, dass Sie sie später vorzeigen können, denn Artikel 7 Absatz 1 legt die Beweislast bei Ihnen. Und der Widerruf muss so einfach sein wie die Zustimmung, also braucht es auf jeder Seite ein Bedienelement, das das Banner wieder öffnet. Ein Banner, das zwei Buttons zeigt und Google Analytics trotzdem lädt, fällt beim ersten Test durch, und genau dieses Versagen ahnden die Aufsichtsbehörden, von den CNIL-Entscheidungen gegen Google und SHEIN bis zu den Prüfwellen der niederländischen und belgischen Behörden.